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Beerdigungs- und Friedhofsordnung

I. Allgemeine Vorschriften

Die nachstehende Beerdigungs- und Friedhofssatzung regelt das Beerdigungs- und Friedhofswesen für den von der Jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale) verwalteten Friedhof in Halle (Dessauer Str. 24).

Der Alte Jüdische Friedhof in der Humboldtstraße 52 ist grundsätzlich für Bestattungen geschlossen. Ausnahmen bilden nur Beisetzungen unmittelbarer Familienangehöriger auf bereits bestehenden Erbgrabstätten, und nur mit Genehmigung des Vorstandes.

Der Friedhof dient als ewige Ruhestätte für alle jüdischen Verstorbenen. Beigesetzt werden nur Angehörige der Jüdischen Glaubensgemeinschaft, deren jüdische Identität zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Die Ausnahmen sind nur nach Beschluss des Vorstandes und nur mit der Genehmigung des Rabbiners gestattet.
Die Beerdigungen werden unter Beachtung der jüdischen Bräuche durchgeführt.

Die Anmeldungen von Beerdigungen erfolgen im Büro der Jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale). Hierbei sind, je nach Bedarf, folgende Urkunden und Bescheinigungen bereitzuhalten:

a) Personalausweis oder Reisepass
b) bei Ledigen: die standesamtliche Geburtsurkunde
c) bei Minderjährigen: die standesamtliche Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde der Eltern
d) bei Verheirateten: die standesamtliche Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch
e) bei Verwitweten: die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners und die Heiratsurkunde
f) bei Geschiedenen: die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil
g) Mitgliedsbescheinigung (Gemeinde)
h) Bescheinigung der Krankenkasse
i) handschriftliches Testament bezüglich der zukünftigen Beerdigungsstelle, unterschrieben und datiert.

Die Jüdische Gemeinde zu Halle (Saale) veranlasst die Überführung durch ein Bestattungsinstitut und die Bestattung der Verstorbenen nach jüdischem Brauch. Das von der Gemeinde bzw. von der Familie beauftragte Bestattungsinstitut besorgt bei einem Sterbefall im Krankenhaus oder als Folge eines Unfalles den ärztlichen Totenschein, meldet den Sterbefall dem zuständigen Standesamt und bringt die notwendigen Sterbeurkunden bei.

Des Weiteren übernimmt das Bestattungsinstitut:
– die Abholung des Leichnams
– die Organisation der eventuellen Benutzung der Kühlanlage bzw. des Waschraumes
– die Überführung des Sarges mit eigenem Überführungswagen innerhalb des Stadtgebietes sowie im In- und Ausland
– die Abmeldung der Leistungen von Renten- und Versicherungen.

Die Beerdigungen finden an allen Tagen statt, an denen der Friedhof gemäß § 16 geöffnet ist.

Die Anmeldung der Beerdigung wird in eine Kartei eingetragen, die folgende Vermerke enthält:

1. Tag der erfolgten Anmeldung
2. Fortlaufende Registernummer
3. Tag und Stunde des Todes, Tag auch nach jüdischer Zeitrechnung
4. Alter
5. Vor- und Zuname, Familienstand des Verstorbenen
6. Letzte Anschrift
7. Name des behandelnden Arztes (falls bekannt)
8. Todesursache (falls bekannt)
9. Tag und Stunde der Beerdigung
10. Lage der Grabstätte auf dem Friedhof
11. Bei Kindern – Name der Eltern
12. Name eines nahestehenden Familienangehörigen, z.B. Witwer oder Witwe, Kind, Bruder, usw.

II. Überführung der Verstorbenen auf den Friedhof – Tahara / Einsargung

7. Die Überführung der Verstorbenen auf den Friedhof erfolgt durch ein Beerdigungsinstitut. Das Beerdigungsinstitut darf die Tahara nicht ausführen. Die Chewra Kaddischa hat den Leichnam nach rituellen Vorschriften zu waschen, zu kleiden, in den Sarg zu legen und bis zur Zuschüttung des Grabes ihn zu begleiten. Sollte keine gemeindeeigene Chewra Kaddischa vorhanden sein, so muss eine auswärtige Chewra Kaddischa aushelfen.

8. Die Chewra Kaddischa ist Bestandteil der Jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale). Die Angehörigen der Chewra Kaddischa werden vom Vorstand der Jüdischen Gemeinde bestellt. Der Rabbiner ist für die Ausbildung und für die Arbeit der Chewra Kaddischa zuständig. Sie sind dem Judentum treu. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, eine Aufwandsentschädigung jedoch nicht ausgeschlossen.

9. Die Chewra Kaddischa übernimmt die Verantwortung für folgende Aufgaben:
– die Durchführung der Tahara (rituelle Waschung des Leichnams)
– die Bereitstellung der Tachrichim (Totenbekleidung) (wird von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt)
– die Bereitstellung eines den rituellen Vorschriften entsprechenden Sarges (wird von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt)
– die Bereitstellung einer Kopftafel für das Grab (wird von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt)
– die Bereitstellung einer Kopftafel für das Grab (wird von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt)
– die rituelle Abdeckung der Grabstätte
Die Chewra Kaddischa weist das Beerdigungsinstitut in die religiösen Vorschriften ein und sorgt für deren Einhaltung.

III. Beerdigung

  1. Während der Beerdigung dürfen nur Rabbiner, Religionslehrer sowie bevollmächtigte Vertreter amtieren. Wird ein Rabbiner bzw. ein Kantor oder ein Religionslehrer bestellt, kann ein Honorar gezahlt werden.
  2. Die Trauerfeier ist eine g-ttesdienstliche Handlung. Sie darf nur dem jüdischen Ritus entsprechend vorgenommen werden. Jungen bis 13 und Mädchen bis 12 dürfen nicht während der Beisetzung auf dem Friedhof sein.
  3. Die Jüdische Gemeinde zu Halle (Saale) informiert die Chewra Kaddischa umgehend über einen
    Todesfall in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie sorgt für die erforderliche Abstimmung mit den kommunalen Stellen, insbesondere in Bezug auf das Ausheben des Grabes und den Zeitpunkt der Beisetzung. Dabei ist das religiöse Gebot einer schnellstmöglichen Beisetzung unbedingt zu beachten.
  4. Die Jüdische Gemeinde zu Halle (Saale) bzw. die Hinterbliebenen achten darauf, dass die amtliche Sterbeurkunde vor der Beisetzung bei der Jüdischen Gemeinde eingereicht wird.
    Die Jüdische Gemeinde zusammen mit den Hinterbliebenen sorgt für die vorgeschriebene Teilnahme von mindestens zehn, im religionsrechtlichen Sinne, erwachsenen jüdischen Männern (Minjan). Die Jüdische Gemeinde stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellte Totenbekleidung, Särge und Kopftafeln stets in angemessener Zahl vor Ort gelagert werden. Die Jüdische Gemeinde bemüht sich, aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils mindestens zwei Frauen und Männer vorzuschlagen, die nach §8 zur Chewra Kaddischa berufen werden sollen.
  5. Ausgrabungen von Leichnamen zwecks Umbettung sind nur mit Zustimmung des Rabbiners zulässig. Während der Ausgrabungen ist der Friedhof für Besucher geschlossen. Termine für Ausgrabungen werden nach Zustimmung des Rabbiners, von der Gemeindeverwaltung festgesetzt und den Angehörigen mitgeteilt.
  6. Die Pflege der Friedhöfe und Gräber erfolgt auf der Grundlage der jüdischen Religionsbräuche.
    Nach jüdischem Ritus ist das Aufstellen eines Grabsteins nach zwölf Monaten vorgeschrieben. Die Gestaltung der Grabmale ist mit dem Rabbiner bzw. mit der Gemeinde abzustimmen.

IV. Bestimmungen für den Friedhofsverkehr

  1. Der Friedhof ist täglich – mit Ausnahme von Schabbat und jüdischen Feiertagen – geöffnet.
    Sommerzeit: von 9:00 bis 18:00 Uhr
    Winterzeit: von 9:00 bis 16:00 Uhr
    Am Vorabend von Schabbat und jüdischen Feiertagen bleibt der Friedhof geschlossen.
  2. Das Betreten des Friedhofes ist nur in korrekter Kleidung gestattet (nicht schulterfrei). Männliche Besucher sowie verheiratete Frauen müssen eine Kopfbedeckung tragen. Kindern dürfen sich nur in Begleitung Erwachsener auf dem Friedhof aufhalten. Rauchen, Betteln sowie jegliche Form von Werbung sind strengstens verboten.
  3. Die Besucher haben ein der Würde des Ortes angepasstes Verhalten zu zeigen. Der Vorsitzende der Gemeinde, in dessen Abwesenheit der beauftragte Gemeindebedienstete, hat die Pflicht, Personen, die Ordnung oder Würde verletzen, des Friedhofes zu verweisen. Das mutwillige Beschädigen der Anlagen und Grabstellen wird zur Anzeige gebracht. Der Vorstandsvorsitzende der Gemeinde übt das Hausrecht auf dem Friedhof aus. Er kann es auf andere übertragen.
  4. Video- und fotografische Aufnahmen während der Beerdigung sind verboten. Video- und fotografische Aufnahmen von Grabanlagen sind nur für den persönlichen/privaten Bedarf gestattet; darüber hinaus bedürfen sie der ausdrücklichen Genehmigung des Gemeindevorstandes.

V. Friedhofsverwaltung

  1. Die Erfassung einer jeden Beerdigung erfolgt in einem Sterberegisterbuch, in dem die Sterbefälle fortlaufend nummeriert eingetragen werden.
    Das Sterberegister muss folgende Eintragungen enthalten:
    1. Vor- und Zuname des Verstorbenen
    2. Geburtsdatum und -ort
    3. Letzte Wohnadresse
    4. Sterbetag
    5. Sterbetag nach jüdischer Zeitrechnung
    6. Name eines nahestehenden Familienangehörigen
    7. ein Grabstellenregister
    8. Belegungspläne der einzelnen Fleder
  1. Die Teilung des Friedhofes in Felder (der Friedhofsplan) ist Bestandteil dieser Satzung.
    Es gibt folgende Felder:

    a) Einzel- und Doppelgrabstätten
    b) Kinderfelder
    c) Historische Grabfelder von Bestattungen ausgeschlossen
    d) Urnenfeldanlagen aus der Schoa-Zeit; die Urnenbestattungen sind grundsätzlich nicht erlaubt.

    Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Rabbiners.
    Nach Bedarf können weitere besondere Felder, konform der Halacha, geschaffen werden. Die Abteilungen sind mit römischen Ziffern, die darin befindlichen Grabstätten mit arabischen Ziffern zu bezeichnen. An den Feldern sind die Reihen nummeriert. Die Grabstätten werden in laufender Reihenfolge zugeteilt.
  1. Es können Einzel-, Doppel- und Mehrfachgrabstätten erworben werden, insoweit die zu Bestattenden zu ihren Lebzeiten die in § 2 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt haben. Die Gebührentarife sind hier als Anlage beigefügt.

VI. Umfang und Gestaltung der Grabstätten

    1. Maße der Särge: Länge 1,95 m; Höhe 0,45 m; Breite 0,55 m. Kindersärge je nach Alter: Länge ab 0,62 m – 1,43 m; Breite ab 0,28 m – 0,50 m; Höhe ab 0,29 m – 0,45 m
    2. Zur Herstellung einer Grabstelle wird eine Bodenfläche von 2,0 m Länge, 0,80 m Breite und 2,00 m Tiefe ausgehoben. Die Größe einer Grabstelle für Kinder, je nach Alter: Länge 0,80 m -1,50 m, Breite 0,40 m – 0,80 m, Tiefe 0,80 m -1,70 m
    3. Die Hügel (Provisorium) und Fertiggräber für Erwachsene haben folgende Größe: Reihengräber (1 Platz): Länge 2,0 m, Breite 1,00 m
    4. Der Abstand zwischen den Grabstellen beträgt 0,3 m – 0,6 m
    5. Die Wege zwischen den Reihengräbern haben eine Breite von 1,00 m, auf den Hauptwegen eine Breite von 1,00 m – 2,00 m
  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen. Die Errichtung von Grabsteinen, deren Größe und Einfassung, die Auflegung von Kissenplatten und Grabplatten sowie Änderungen an bereits vorhandenen Grabanlagen sind an eine Genehmigung des Gemeindevorstandes gebunden. Diese Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die Kosten für die Grabstätte und für die Beerdigung beglichen sind. Die Abdeckung der Grabstätten mit Kiesel- oder Schottersteinen ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Bänken bedarf der Genehmigung des Gemeindevorstandes.

 VII. Inschriften auf Grabsteinen

  1. Erforderlich sind die hebräischen Anfangsbuchstaben „Pe Nun“ oder „Pe Tet“. Am Ende der Inschrift sind auch die fünf hebräischen Buchstaben Taw Nun Tsadeh Beit Hej erforderlich. Erlaubt sind als Symbol bei Kohanim segnende Hände und bei Leviten ein Krug. Erlaubt, aber nicht erforderlich wären auch bei anderen ein Magen David oder eine Menora. Dann kommen Vornamen des/der Verstorbenen und des Vaters Namen in deutscher Sprache. Verboten ist das Anbringen von Bildern und sonstigen Zeichen mit Menschen und Tieren. Inschriften auf den Grabsteinen bedürfen der Genehmigung des Gemeindevorstandes. Bepflanzungen sind grundsätzlich verboten.
  2. In jedem Grab darf nur ein Leichnam beerdigt werden. Nur Wöchnerinnen, die zugleich mit ihrem Neugeborenen verstorben sind, werden in einem gemeinschaftlichen Grab bestattet.

VII. Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

  1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung hat die Jüdische Gemeinde das Recht, jede Maßnahme zu treffen und durchzuführen, die im öffentlichen Interesse liegt und erforderlich ist, um den Vorschriften dieser Satzung zu entsprechen. Die hierdurch verursachten Kosten trägt derjenige, der die Zuwiderhandlungen veranlasst hat.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Diese Beerdigungs- und Friedhofssatzung tritt mit Wirkung vom 20.12.2022 in Kraft. Der vom Repräsentantenausschuss genehmigte Friedhofsgebührentarif ist Bestandteil der vorliegenden Beerdigungs- und Friedhofssatzung. Der Repräsentantenausschuss der Jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale) hat diese Beerdigungs- und Friedhofssatzung in seiner Sitzung vom 20.12.2022 genehmigt. Diese Gebührenordnung ist Bestandteil der Beerdigungs- und Friedhofssatzung der Jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale). Sie wurde in der Sitzung des Repräsentantenausschusses am 20.12.2022 verabschiedet und kann nur von ihm geändert werden.

Gebührenordnung (alle Preise sind Nettopreise):

DienstPreis
Kauf einer Einzelgrabstelle (einmalig)1.173,00€
Freihaltungsgebühr für eine Nebenstelle zu späterem Kauf (einmalig und nicht rückzahlbar; nur für Gemeindemitglieder)350,00€
Verwaltungsgebühr für eine Beisetzung24,00€
Einsatz eines Trauerredners (Rabbiners o.a.)180,00€
Öffnen und Schließen des Grabes einschl. Anlegen des Ersthügelsentspricht der Rechnungslegung
Sarg entspricht der Rechnungslegung
Sterbekleid und Deckengarniturentspricht der Rechnungslegung
Chewra Kaddischa320,00€
Trauerfeier180,00€
Grabpflege durch Gemeinde (jährlich)100,00€
Genehmigung für Grabpflege durch Gewerbegärtnerei (jährlich)20,00€
Für den Grabstein kann die Gemeinde in Ausnahmefällen einen Zuschuss gewähren (jedes Mal ist die Entscheidung des Vorstandes erforderlich)
Friedhofsunterhaltungsgebühr200,00€

Zusatzbestimmung zum Teil A1

Präambel

Die gültige Beerdigungs- und Friedhofssatzung regelt das Beerdigungs- und Friedhofswesen für den von der Jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale) verwalteten Friedhof in der Dessauer Straße 24 in Halle (Saale). Die Fläche des Gemeindegrundstücks in der Dessauer Straße wurde unter Berücksichtigung der Nutzungsinteressen der Jüdischen Gemeinde zu Halle geteilt. Die Nutzung des Feldes A1 (in der rechten Ecke des Grundstücks mit Außengrenze zum Gertraudenfriedhof – siehe Skizze) wird in dieser Zusatzbestimmung definiert.

§ 1 Teilung des Feldes A1

Das Feld A1 wird in zwei Teile geteilt (siehe Skizze). Ein Teil – A11 – wird als Sondergräberfeld des jüdischen Friedhofs eingeweiht (siehe dazu § 2).

Auf dem Gräberfeld A11 werden ausschließlich verstorbene Mitglieder der Jüdischen Gemeinde zu Halle beigesetzt, dessen Ehepartner und Verwandte nicht dem jüdischen Glauben angehören und Status “Gemeindezugehörige” hat. Ausnahmen sind nur nach Beschluss des Vorstandes gestattet.

Der andere Teil – A12 – wird bei der Beerdigung von Ehegatten und Verwandten abgegeben, die nicht dem jüdischen Glauben angehören und den Status der “Gemeindezugehörige” hatten. Ausnahmen sind nur nach Beschluss des Vorstandes gestattet. Zwischen beiden Teilen wird eine Abgrenzung in Form eines Zaunes oder Gebüsches errichtet.

§ 2 Teil A11

  1. Das Gräberfeld A11 wird als Bestandteil des jüdischen Friedhofs angesehen und als solcher genutzt. Die gültige Fassung der Beerdigungs- und Friedhofssatzung wird demzufolge auch auf diesem Gräberfeld angewandt.
  2. Die aktuelle Verordnung regelt auch die Durchführung von Beerdigungen auf dem Gräberfeld A11.

§ 3 Teil A12

  1. Zu Verwandten des im Feld A11 beerdigten Mannes im Sinne dieser Regelung gehören sein Vater und seine Kinder.
    Zu Verwandten der im Feld A11 beerdigten Frau im Sinne dieser Regelung könnte ihr Vater gehören.
  2. Die Bestattungen auf dem Gräberfeld A12 sind nicht religiös Sie dürfen weder nach dem jüdischen noch nach einem anderen Ritus durchgeführt werden. Das Aufstellen jeglicher religiöser Zeichen – weder jüdischer noch anderer Religionen – ist ausdrücklich verboten.
  3. Die Überführung der/des Verstorbenen auf das Gräberfeld A12 und die Beisetzung erfolgt durch ein Bestattungsinstitut.
  4. Exhumierungen von Leichnamen zwecks Umbettung sind zulässig. Während der Exhumierung ist der gesamte Friedhof für Besucher geschlossen.
  5. Anmeldung von Beisetzungen auf dem Gräberfeld A12 erfolgen bei der Gemeinde und sind durch den gesetzlichen Erben oder nach Testament zu veranlassen. Hierbei sind, je nach Bedarf, folgende Urkunden und Bescheinigungen bereitzuhalten:
    • Personalausweis oder Reisepass,
    • die standesamtliche Geburtsurkunde,
    • bei Verheirateten: die standesamtliche Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch,
    • bei Verwitweten: die Geburtsurkunde, die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners und die Heiratsurkunde,
    • Bescheinigung der Mitgliedschaft des Ehepartners bei der Jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale),
    • Bescheinigung der Krankenkasse.
  6. Die Gemeinde oder Verwandte veranlasst die Überführung durch ein Bestattungsinstitut. Das beauftragte Bestattungsunternehmen meldet den Sterbefall dem zuständigen Standesamt und bringt die notwendige Sterbeurkunde bei.
    Des Weiteren übernimmt das Bestattungsinstitut:
    • die Abholung des Leichnams,
    • die Organisation der eventuellen Benutzung der Kühlanlage bzw. des Waschraumes,
    • die Überführung des Sarges mit eigenem Überführungswagen innerhalb des Stadtgebietes sowie im In- und Ausland,
    • die Abmeldung der Leistungen von Renten- und sonstigen Versicherungen.
  7. Bestattungen können an allen Tagen stattfinden, an denen der jüdische Friedhof geöffnet ist.
  8. Die Anmeldung einer Beisetzung wird in eine Kartei eingetragen, die folgende Vermerke enthält:
    • Tag der erfolgten Anmeldung,
    • fortlaufende Registernummer,
    • Tag und Stunde des Todes,
    • Alter,
    • Vor- und Zuname sowie Familienstand der/des Verstorbenen,
    • letzte Wohnanschrift,
    • Name des behandelnden Arztes (falls bekannt),
    • Todesursache (falls bekannt),
    • Tag und Stunde der Beisetzung,
    • Lage der Grabstätte auf dem Gräberfeld,
    • Name eines nahestehenden Familienangehörigen.
  9. Das Gräberfeld A12 ist zu den Öffnungszeiten des jüdischen Friedhofs geöffnet.
  10. Das Betreten des Gräberfeldes A12 ist nur in korrekter Kleidung gestattet (nicht schulterfrei), Kinder dürfen sich nur in Begleitung Erwachsener auf dem Friedhof aufhalten. Rauchen, Betteln sowie jegliche Form von Werbung sind strengstens verboten. Die Besucher haben ein der Würde des Ortes angepasstes Verhalten zu zeigen. Der Pächter oder der befugte Vertreter des Verpächters haben die Pflicht, Personen, die Ordnung oder Würde verletzen, des Friedhofes zu verweisen. Das mutwillige Beschädigen der Anlagen und Grabstellen wird zur Anzeige gebracht. Der Pächter übt das Hausrecht auf dem Gräberfeld aus. Er kann es auf andere übertragen.
  11. Video- und fotografische Aufnahmen von Grabanlagen sind nur für den persönlichen/privaten Gebrauch gestattet; darüber hinaus bedürfen sie der ausdrücklichen Genehmigung des Vorstandes.
  12. Die Erfassung einer jeden Beerdigung erfolgt in einem Sterberegisterbuch, in dem die Sterbefälle fortlaufend nummeriert eingetragen werden. Das Sterberegister muss folgende Eintragungen enthalten:
    • Vor- und Zuname der/des Verstorbenen,
    • Geburtsdatum und -ort,
    • letzte Wohnanschrift,
    • Sterbetag,
    • Name eines nahestehenden Familienangehörigen.
      Ferner wird ein Grabstellenregister geführt.
  13. Die Maße der Särge und Grabstellen sind mit den entsprechenden Parametern auf dem jüdischen Friedhof identisch. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen. Die Grabstätte sowie der Grabstein ist das Eigentum der Verwandten des Verstorbenen.
  14. Inschriften auf Grabsteinen:
    Erlaubt sind religionsneutrale Symbole. Verboten ist das Anbringen von Bildern. Die Inschrift enthält Vor- und Zunamen des/der Verstorbenen. Inschriften auf den Grabsteinen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Bepflanzungen sind nicht erlaubt. Pflege und Instandsetzung der Gräber und der Grabsteine liegen in der Verantwortung der Familie.
  15. In jedem Grab darf nur ein Leichnam beerdigt werden.
  16. Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen:
    Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung hat der Vorstand das Recht jede Maßnahme zu treffen und durchzuführen, die im öffentlichen Interesse liegt und erforderlich ist, um den Vorschriften dieser Satzung zu entsprechen. Die hierdurch verursachten Kosten trägt derjenige, der die Zuwiderhandlungen veranlasst hat.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Zusatzbestimmung zur Friedhofssatzung wurde von der Repräsentantenversammlung am 20.12.2022 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit geändert werden.