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Synagogenordnung

Jüdische Gemeinde zu Halle (Saale) Körperschaft des öffentlichen Rechts
SYNAGOGENORDNUNG

(verabschiedet in der 3. Sitzung des Repräsentantenausschusses am 10.06.2010)

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1

Die Synagoge und das Grundstück sind Eigentum der Jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale).

§ 2

Der Gemeindevorstand in Person des Gemeindevorsitzenden oder einer von ihm beauftragten Person ist für die Organisation und Durchführung aller Veranstaltungen in der Synagoge u. a. der G`ttesdienste und Kidduschim am Schabbat und Jom Tov (den Chagim) in der Synagoge zuständig.

§ 3

Veranstaltungen zur jüdischen Geschichte und Kultur können mit Berücksichtigung auf die Heiligkeit des Ortes nach Beschluss des Vorstandes zusammen mit Rabbiner in der Synagoge durchgeführt werden.

§ 4

Die höchste Autorität in allen religiösen Angelegenheiten ist der Rabbiner. Bei seiner Abwesenheitwird es der Kantor.

§ 5

Die Jüdische Gemeinde zu Halle (Saale) versteht sich als eine Einheitsgemeinde die für alle Richtungen des Judentums offen ist. Die Synagoge steht somit allen Juden offen. Wenn ein Minjan einen jüdischen G´ttesdienst nicht nach den üblichen Regeln organisieren möchte, soll er sich mit dem Vorstand in Verbindung setzen und dies beantragen. Nach der Prüfung durch den Vorstand und den Rabbiner und im Falle einer positiven Entscheidung erhält er die Möglichkeit zur Gestaltung des G´ttesdienstes. Auf jeden Fall gelten die Vorschriften des § 2 dieser Ordnung.

§ 6

Für die Ordnung in der Synagoge während der G`ttesdienste sind die Gabbaim verantwortlich. Sie werden vom Vorstand nach Rücksprache mit dem Rabbiner aus den ständigen Besuchern der Synagoge bestellt. Die Voraussetzungen für die Benennung sind die gleichen wie bei der Wahl des Repräsentantenausschusses. Die Gabbaim werden auf unbestimmte Zeit bestellt.

§ 7

Die Synagoge ist während der G´ttesdienste für alle Besucher geöffnet. Die Anwesenden sind verpflichtet die Ordnungsregeln in der Synagoge einzuhalten. Die Besucher die keine Mitglieder der Jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale) sind, müssen sich dem Gabbai vorzustellen.

II. Ordnungsregeln in der Synagoge
§ 8

Die Regeln der inneren Ordnung:

  • Bei Männern ist eine Kopfbedeckung notwendig.
  • Alle weiblichen Besucher sind verpflichtet durch angemessene, nicht zu freizügige Kleidung (bedeckte Schultern) die Würde der Synagoge und des G´ttesdienstes zu wahren.
  • Während des G`ttesdienstes sind alle Handlungen, die der Durchführung des G´ttesdienstes stören, verboten.
  • Es ist weder erlaubt, den Chasan beim G´ttesdienst zu stören noch den Platz auf der Bima zu besetzen.
  • Am Schabbat und an den Feiertagen ist die religionsgesetzlich vorgeschriebene Ruhe einzuhalten. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:
  • Am Schabbat und Jom Kippur ist das Rauchen streng verboten, an den restlichen biblischen Feiertagen (Rosch Ha Schana, Sukkot, Schemini Azereth, Simchat Thora, Pessach und Schawuoth)  (außer diese fallen auf Schabbat), darf man nur von einem bestehenden Feuer eine Zigarette anzünden.
  • Am Schabbat und während der biblischen Feiertage sind die Benutzung von elektronischen Geräten, wie z, B.: Mobiltelefone, Foto- und Videokameras, sowie das Schreiben auf dem Synagogengrundstück verboten.
  • In der restlichen Zeit ist das Rauchen nur am speziell dafür bestimmten Platz erlaubt. Foto- bzw. Videoaufnahmen sind nur mit Erlaubnis des Vorstandes und der religiösen Autorität möglich. Während des G´ttesdienstes ist die Benutzung von Mobiltelefonen im Hauptsaal der Synagoge nicht erlaubt.
  • Jedes Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Synagoge vor einer möglichen Gefahr zu schützen.
  • Nach der Entscheidung des Vorstandes kann man bestimmte Sitzplätze in der Synagoge erwerben. Diese Möglichkeit ist nur Gemeindemitgliedern gegeben, die keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde haben. Der Preis wird vom Vorstand bestimmt. Die daraus erzielten Finanzen sind für die Instandhaltung der Synagoge einzusetzen. Der Vorstand kann auch beschließen bestimmte Sitzplätze kostenlos den ehrenhaften Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
  • Kidduschim sind Bestandteile von G´ttesdiensten. Daher sind nur Teilnehmer eines G´ttesdienstes berechtigt an dem darauffolgenden Kiddusch teilzunehmen.
  • Die Teilnahme an einem Kiddusch nach Kabbalat Schabbath freitags oder nach Maariv und Mussav samstags für Gemeindemitglieder ohne Verbindlichkeiten im Sinne vom § 3 Abs. 5 der Hauptsatzung und für die vom Vorstand eingeladenen Gäste ist kostenlos.
  • Die Gemeindemitglieder, die Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 5 der Hauptsatzung haben, sowie die Nichtmitglieder dürfen ebenfalls kostenpflichtig an einem Kiddusch nach Kabbalat Schabbath freitags oder nach Maariv und Mussav samstags teilnehmen. Diese Personen sollen entsprechende Gebühr noch vor Schabbath in der Gemeindeverwaltung oder an den Gabbai entrichten. Die Höhe dieser Teilnahmegebühr wird vom Vorstand beschlossen. Die Einnahmen werden im Haushalt als Einnahmen aus religiösen Veranstaltungen gebucht.
  • Die Teilnahmeregeln für Kidduschim an jüdischen Feiertagen, einschließlich für den 1. und 2. Seder am Pessach und für den Erew Rosch Ha Schana am 1. und am 2. Tag, sind immer einzeln vom Vorstand zu beschließen. Allgemein gilt, dass teilnahmeberechtigt nur die Personen sind, die an dem entsprechenden G´ttesdienst teilgenommen haben.
§ 9 

Chuppot, Bar- und Bat-Mizwot sind private Veranstaltungen. Wenn die Familie entscheidet diese private Feierlichkeit in der Synagoge zu feiern, die Gemeinde kann – nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes – eine materielle Hilfe leisten. Alle organisatorischen Fragen werden von Familie gemeinsam mit dem Gemeindevorstand unter Einbeziehung des Rabbiners im Einvernehmen gelöst.

III. Rechte und Pflichten der Gabbaim
§ 10

Die Gabbaim sind verpflichtet, Ordnung und Sicherheit in der Synagoge zu gewährleisten. Die Gabbaim sind berechtigt aber auch verpflichtet die notwendigen Maßnahmen gegen die Störer in der Synagoge zu ergreifen. Der Vorstand sorgt für eine intakte Telefonverbindung.

§ 11

Die einzelnen Aufgaben der Gabbaim sind in einer gesonderten Ordnung festgelegt. Diese Ordnung wird vom Gemeindevorsitzenden nach Absprache mit dem Rabbiner und mit den Gabbaim festgelegt.